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Änderung der Kontaktdaten

Dr. Gernot Breitmeyer und Mag. Kurt Decker haben sich getrennt. 

Die neuen Kontaktdaten lauten:

Dr. Gernot Breitmeyer
Neustiftgasse, 3/3, 1070 Wien
T +43-1 5220267
F +43-1 5220267-60
M office@b-ra.at

Mag. Kurt Decker
Wickenburggasse 26/5, 1080 Wien
T +43 1 402 12 12
F +43 1 402 12 12 - 60
M kanzlei@decker.eu
W www.decker.eu

Versicherungsrecht - 23.07.2010
Risikoausschluss in der Pflichthaftpflichtversicherung
Als Pflichthaftpflichtversicherung werden jene Haftpflichtversicherungen bezeichnet, „zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht“ (§ 158b VersVG). Pflichthaftpflichtversicherungen werden in der Regel dort eingeführt, wo der geschädigte Dritte nach Ansicht des Gesetzgebers besonders schutzwürdig ist. Der gebotene Inhalt des Versicherungsvertrages muss in der Pflichthaftpflichtversicherung vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Zumeist erfolgt lediglich eine positive Umschreibung des Risikos, das versichert werden muss und die Festlegung von Mindestversicherungssummen. Aussagen über Risikoausschlüsse finden sich dagegen nur ausnahmsweise. Mit der Frage der Zulässigkeit und der Wirksamkeit vertraglich vereinbarter Risikoausschlüsse hatte sich der OGH in seiner Entscheidung vom 21.4.2010, 7 Ob 33/10v zu befassen.
Versicherungsrecht - 24.07.2009
Rechtssprechungsänderung zum Beweis des Zugangs einer eingeschriebenen Postsendung
Mit einer jüngst ergangenen Entscheidung gab Oberste Gerichtshof seine bisherige Judikatur auf, nach der die Aufgabe einer eingeschriebenen Briefsendung einen Anscheinsbeweis für den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bedeutete. Diese Entscheidung, die zur Frage des Zugangs einer qualifizierten Mahnung nach § 39 VersVG erging, ist über den unmittelbaren Anlassfall hinaus für sämtliche empfangsbedürftige Willenserklärung von Relevanz.
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