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Wohnrechtsnovelle 2006 kundgemacht! Was ist neu?

28.07.2006 - Die Wohnrechtsnovelle 2006 wurde am 26.7.2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, am 01. Oktober 2006 treten die Gesetzesänderungen in Kraft.

Die Wohnrechtsnovelle 2006 (BGBl. I Nr. 124/2006) bringt Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz, im Mietrechtsgesetz, im Landpachtgesetz und im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen sind:

Im Wohnungseigentumsrecht:

  • die Ermöglichung einer einvernehmlichen Veränderung der Nutzwerte durch ein neues Nutzwertgutachten,
  • die neue Regelung der grundbücherlichen Umsetzung einer Nutzwert(neu)festsetzung,
  • Klarstellungen und praxisgerechte Veränderungen bei den Regelungen über den vertraglichen Ausschluss einer Teilungsklage bei der Eigentümerpartnerschaft,
  • eine durchgehende Revision der Bestimmungen über das Schicksal einer Eigentümerpartnerschaft bei Tod eines Partners unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Systematik,
  • eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümergemeinschaft auch auf bisher allein den Wohnungseigentümern aus ihrem Eigentum bzw. aus von ihnen abgeschlossenen Verträgen erfließende Anspruchspositionen,
  • eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen Eigenkonto und Anderkonto,
  • Verbesserungen beim Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers und
  • Erleichterungs- und Sanierungsvorschriften im Übergangsrecht;

Im Mietrecht:

  • die Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters um die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Hauses,
  • die Einführung eines Investitionsersatzanspruchs auch für den Austausch einer defekt gewordenen Heiztherme oder eines defekt gewordenen Warmwasserboilers,
  • allgemein Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsersatzanspruchs,
  • eine Regelung über den partiellen Ausschluss von Eintritts- und Abtretungsrechten bei Seniorenwohnungen,
  • die Statuierung einer generellen Rügeobliegenheit des Mieters vor einer Kategorieherabstufung wegen Unbrauchbarkeit eines Kategoriemerkmals oder wegen des nicht zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit und
  • eine Regelung zur Vermeidung eines ungewollt unbefristeten Mietverhältnisses bei einmalig unterbliebener Auflösung eines Fristvertrags nach Ablauf der Vertragsdauer.

Im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht:

  •  für den Fall der Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten durch eine gemeinnützige Bauvereinigung eine Gleichstellung aller Mieter unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der Wohnungseigentumsbegründung eingegangen wurde,
  • Klarstellungen im Zusammenhang mit der nachträglichen Begründung von Wohnungseigentum im gemeinnützigen Mietwohnungs-Bestand (Bildung des Fixpreises, Anrechnung der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge),
  • allgemein Neuregelung eines zweistufigen Verfahrens bei allfälliger Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus

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